Änderung des Europawahlgesetzes

Rede zum TOP 20, 54. Sitzung des 20. Deutschen Bundestages

Ansgar Heveling (CDU/CSU):

Frau Präsidentin! Mit dem Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Europawahlgesetzes hat die Ampel einen Gesetzentwurf vorgelegt, der kurz, knapp und leicht verständlich ist

(Konstantin Kuhle (FDP): So ist es!)

und dessen Inhalt in einem Satz zusammengefasst werden kann: Das aktive Wahlalter für die Wahl des Europäischen Parlaments soll von 18 auf 16 Jahre abgesenkt werden.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD, des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN und der FDP)

Ich bin durchaus ein Freund sprachlicher Prägnanz; aber mir scheint, dass dieser Gesetzentwurf doch allzu simpel geraten ist.

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Debatte zum Thema Sterbehilfe

Rede zum TOP 4, 36. Sitzung des 20. Deutschen Bundestages

Ansgar Heveling (CDU/CSU):

Frau Präsidentin! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Vor etwas über siebeneinhalb Jahren, im November 2014, haben wir hier im Plenum schon einmal über Suizidassistenz und Sterbebegleitung debattiert. Der seinerzeitige Bundestagspräsident Norbert Lammert sprach von dem „vielleicht anspruchsvollsten Gesetzgebungsprojekt“ der damaligen Wahlperiode. Argumente und Emotionen prallten aufeinander, die wie nur wenige andere als existenziell bezeichnet werden können. Die intensive Diskussion und der anschließend gefundene Kompromiss führten zu einer der vielgerühmten Sternstunden des Parlaments.

Nun befinden wir uns nach siebeneinhalb Jahren wieder hier im Plenarsaal des Bundestages, um über Suizidassistenz zu debattieren. Aber wie heißt es bereits bei Heraklit: „Man kann nicht zweimal in denselben Fluss steigen“. Auch wenn wir heute wieder über die Suizidassistenz sprechen, führen wir nicht die Diskussion des Jahres 2014 fort, sondern wir sind mit der Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts aus 2020 in einer neuen Situation. Dort hat das Gericht ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben als Ausdruck persönlicher Autonomie anerkannt, und dieses Recht, so das Bundesverfassungsgericht, „umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen“.

Aber schon dieser verfassungsrechtlich eindeutige Ausgangspunkt wirft in der Praxis komplexe Fragen auf: Wann ist der Wunsch, dem eigenen Leben ein Ende zu setzen, Ausdruck persönlicher Autonomie? Wie soll man herausfinden, ob die Entscheidung eines Sterbewilligen vielleicht gar nicht selbstgesetzten Gründen entspringt, sondern er sich sozialem Druck ausgesetzt sieht oder an einer Krankheit leidet, die es ihm unmöglich macht, seinen Wunsch, zu sterben, selbstbestimmt zu reflektieren?

Diese Situationen voneinander abzugrenzen, ist keineswegs trivial. Denn das Bundesverfassungsgericht hat auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Staat dafür Sorge zu tragen hat, dass der Entschluss, bergleiteten Suizid zu begehen, tatsächlich auf freiem Willen beruht:

Angesichts der Unumkehrbarkeit des Vollzugs einer Suizidentscheidung …

– so das Bundesverfassungsgericht –

gebietet die Bedeutung des Lebens als ein Höchstwert innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung …, Selbsttötungen entgegenzuwirken, die nicht von freier Selbstbestimmung und Eigenverantwortung getragen sind.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, hier liegt die zentrale Aufgabe jeder zukünftigen Regelung, die den verfassungsgerichtlichen Vorgaben gerecht werden will.

(Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU, der FDP und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN)

Die Autonomie des Einzelnen und sein daraus resultierendes Recht auf selbstbestimmtes Sterben müssen ebenso geschützt werden wie das Leben. Das ist kein Paradox, sondern zeigt, dass Leben und Sterben nicht losgelöst voneinander betrachtet werden können.

Über seinen Tod frei entscheiden kann nur, wer lebt. Wer einmal die Grenze zum Tod überschritten hat, kann seine Entscheidung nicht revidieren. Deshalb ist es so wichtig, dass sich der Staat schützend vor das Leben des Einzelnen stellt, weil nur so auch die Autonomie des Einzelnen geschützt werden kann.

(Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU, der SPD, des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN, der FDP, der AfD und der LINKEN)

Ein effektiver Schutz der Freiverantwortlichkeit der Entscheidung zur Selbsttötung verlangt, die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung grundsätzlich unter Strafe zu stellen. Dabei geht es nicht um die Suizidassistenz als solche, sondern es richtet sich gegen die Förderung von Geschäftsmodellen, die dazu führen, dass die Selbsttötung als Normalfall der Lebensbeendigung gehandelt wird. Es ist bekannt, dass in Ländern, in denen die geschäftsmäßige Suizidassistenz weitgehend schrankenlos angeboten wird, die Selbsttötungsraten ausgesprochen hoch sind.

Wichtig ist es vielmehr, im Rahmen eines klaren Schutzkonzeptes Ausnahmen für Menschen zu schaffen, die frei und ernsthaft den Entschluss gefasst haben, aus dem Leben scheiden zu wollen. Dazu bedarf es erstens der Feststellung der Freiverantwortlichkeit der Entscheidung zur Selbsttötung durch Fachärzte für Psychiatrie und zweitens einer umfassenden, ergebnisoffenen Beratung. In Sondersituationen, etwa bei einer fortgeschrittenen unheilbaren Erkrankung und einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, kann die Feststellung schneller getroffen werden.

Nur so, durch eine strafrechtliche Regelung und ein Schutzkonzept als Ausnahme, schützen wir wirksam die Selbstbestimmung und das Leben.

Vielen Dank.

(Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU, der SPD, des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN und der FDP)

Kom­mission zur Reform des Wahlrechts und zur Modernisierung der Parlamentsarbeit

Rede zum TOP 8, 20. Sitzung des 20. Deutschen Bundestages

Ansgar Heveling (CDU/CSU):

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ohne Frage bleibt eine weitere Reform des Wahlrechts auch in dieser Wahlperiode eine wichtige Aufgabe. In der letzten Legislatur haben die seinerzeitigen Regierungsfraktionen erste Reformschritte, angelegt auf den Zeitraum von zwei Wahlperioden, unternommen und insbesondere drei Stellgrößen in den Blick genommen: erstens die Reduzierung der Wahlkreise von 299 auf 280, zweitens die teilweise Verrechnung von Überhangmandaten einer Partei mit Listenmandaten der gleichen Partei aus anderen Ländern und drittens drei unausgeglichene Überhangmandate.

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Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

Rede zum TOP 5, 223. Sitzung des 19. Deutschen Bundestages

Ansgar Heveling (CDU/CSU):

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Einem Tisch, einem Stuhl, jedweder Sache, auch Geld – all diesen Dingen können wir unmittelbar einen Wert zuweisen. Sie sind für uns fassbar, und wir können sie erfassen.

Ein Lied, ein Bild, eine Geschichte, ein Film – sie alle haben zumeist auch einen materiellen Träger: Leinwand, Papier, was auch immer. Aber ihren Wert kann man nicht daran bemessen. Ihr Wert liegt in der Idee – Platon lässt aus seiner Höhle grüßen -, und er lässt sich nur durch eines schützen: durch Rechte. Das ist die Grundlage des Urheberrechts, und das macht das Urheberrecht so wichtig. Nur durch den Schutz des geistigen Eigentums lässt sich sicherstellen, dass mit kreativen Ideen Wertschöpfung betrieben werden kann. Dies gilt umso mehr in der digitalen Welt, in der es praktisch gar keine Verkörperung eines Werkes mehr gibt.

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Suizidhilfe

Rede zum TOP 5, 223. Sitzung des 19. Deutschen Bundestages

Ansgar Heveling (CDU/CSU):

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Unser Grundgesetz ist die freiheitlichste Verfassung, die unser Land je hatte. Es garantiert jedem Einzelnen einen immensen Freiheitsraum und verleiht dem Einzelnen vielfache Rechte, diese Freiheit auch durchzusetzen. Daher respektieren Verfassungs- und Rechtsordnung sogar die Entscheidung des Einzelnen, über das eigene Leben zu verfügen und dem eigenen Leben ein Ende zu setzen, auch mit fremder Hilfe. Aber unser Grundgesetz ist auch eine Werteordnung. Die Väter und Mütter des Grundgesetzes haben mehr geschaffen als eine lose Sammlung subjektiver Rechte des Einzelnen, mehr geschaffen als einen Baukasten zur Durchsetzung individueller Rechte gegen andere oder gegen den Staat. So stehen zu Beginn unseres Grundgesetzes mit Artikel 1 die klare Aussage und der klare Auftrag:

Die Würde des Menschen ist unantastbar.

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Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

Rede zum TOP 4, 219. Sitzung des 19. Deutschen Bundestages

Ansgar Heveling (CDU/CSU):

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Heute vor zwei Jahren hat das Europäische Parlament die DSM-Richtlinie, die Richtlinie zum digitalen Binnenmarkt, verabschiedet. Nun, zwei Jahre später, beginnt die finale Phase der Umsetzung in unser nationales Recht. Erklärtes Ziel der EU ist es, mit der Richtlinie Anpassungen des Urheberrechts an die neuen Realitäten vorzunehmen, Rechteinhaber besser zu schützen und eine Zersplitterung des Urheberrechts in den Mitgliedstaaten zu verhindern. Stichworte in diesem Zusammenhang sind: die Förderung von Lizenzen und das Schließen des sogenannten Value Gaps, der Wertschöpfungslücke bei digitaler Verwertung.

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Normenkontrolle Bevölkerungsschutzgesetz

Rede zum TOP 4, 207. Sitzung des 19. Deutschen Bundestages

Ansgar Heveling (CDU/CSU):

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ultra posse nemo obligatur – oder einfach übersetzt: Unmögliches kann nicht verlangt werden. Diesen klassischen Rechts- und allgemeinen Grundsatz lernen Studenten – Herr Brandner, ich gehe davon aus, auch an der Uni Regensburg – im juristischen Studium bereits im ersten Semester beim Schuldrecht.

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COVID-19-Wahlbewerber-aufstellungsverordnung

Rede zum TOP 17, 206. Sitzung des 19. Deutschen Bundestages

Ansgar Heveling (CDU/CSU):

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Nach der Ouvertüre gestern von Herrn Brandner und den Beiträgen der AfD im Innenausschuss war ja auch damit zu rechnen, dass wir heute wieder von der AfD die Mär von der Abschaffung der Demokratie auf dem Verordnungswege zu hören bekommen. Unsere Erwartungen sollten nicht enttäuscht werden, aber, meine sehr geehrten Damen und Herren, diese Räuberpistole werden wir der AfD auch heute wieder nicht durchgehen lassen.

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Bundeswahlgesetz

Rede zum TOP 16, 204. Sitzung des 19. Deutschen Bundestages

Ansgar Heveling (CDU/CSU):

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Es gehört zu den grundlegenden Prinzipien des freiheitlichen demokratischen Rechtsstaates, daß die Volksvertretungen in regelmäßigen, im voraus bestimmten Abständen durch Wahlen abgelöst und neu legitimiert werden.

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