Änderung des BVerfGG: Elektronischer Rechtsverkehr
Rede zu Protokoll von TOP 20, 154. Sitzung des 20. Deutschen Bundestages
Ansgar Heveling (CDU/CSU):
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
wenn wir heute über die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bundesverfassungsgericht abstimmen, vollziehen wir für die Verfassungsgerichtsbarkeit das nach, was sich in anderen Verfahrensordnungen schon bestens bewährt hat. Im Zivilprozess, in arbeits-, familien- und sozialgerichtlichen Verfahren, aber auch vor den Verwaltungs- und Finanzgerichten ist die elektronische Kommunikation für Anwälte und Behörden bereits seit dem 1. Januar 2022 verpflichtend. Vor allem aber ist der elektronische Rechtsverkehr mit den Gerichten ein gutes Beispiel für eine gelungene Digitalisierung, die für alle Beteiligten enorme Erleichterungen schafft.
Denn er spart Papier, Zeit und schont nicht zuletzt Nerven. Und diese kann man schon einmal verlieren, wenn man aktuell noch versucht, kurz vor Fristablauf einen Schriftsatz beim Bundesverfassungsgericht per Fax einzureichen.
Vor allem schafft der elektronische Rechtsverkehr auch die Sicherheit, dass Schriftsätze schnell und geschützt den zuständigen Empfänger erreichen.
Nicht zuletzt ist der elektronische Rechtsverkehr natürlich auch unerlässlich für die Möglichkeit der elektronischen Aktenführung, die das Bundesverfassungsgericht damit erhält. Das erleichtert die Verfahrensführung ganz erheblich und stärkt das Bundesverfassungsgericht, gerade auch angesichts der nach wie vor hohen Verfahrenszahlen und der erheblichen Auslastung der beiden Senate des Gerichts.
Auch wenn die Pflicht zur elektronischen Kommunikation nicht für die Bürgerinnen und Bürger gilt, die sich im Rahmen von Individualverfassungsbeschwerden ohne anwaltliche Vertretung an das Bundesverfassungsgericht wenden: Die Vorteile werden spürbar sein.
Das gilt insbesondere auch für diejenigen Verfahren, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Rolle als Staatsgerichtshof verhandelt und die uns hier im politischen Berlin in ganz besonderer Weise betreffen, etwa bei Organstreitverfahren oder abstrakten Normenkontrollen. Denn bei diesen Verfahren werden ja regelmäßig Hochschullehrer des öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung der Interessenvertretung mandatiert. Und auch für sie gilt ab 2026 die Pflicht zur elektronischen Kommunikation. Wenn die Verfahrensbevollmächtigten zukünftig bei der Abgabe ihrer Schriftsätze nicht mehr den Postlauf einrechnen müssen, sorgt das ja auch für eine gewisse Stressreduktion.
Insgesamt ein gelungener Gesetzentwurf, dem wir als Union zustimmen werden – vielen Dank!