Abgeordnetenentschädigung „Diäten“
Das Grundgesetz bestimmt in Artikel 48 Abs. 3, dass Abgeordnete einen Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 21.10.1971 festgestellt, das Mandat sei zu einer Hauptbeschäftigung, zu einem „full-time-job“ geworden. Die Höhe der Entschädigung müsse der Bedeutung des Abgeordnetenmandats und der damit verbundenen Verantwortung und Belastung angemessen sein. Weiterhin müsse die Entschädigung eine ausreichende Existenzgrundlage für die Abgeordneten und ihre Familien während der Dauer der Parlamentszugehörigkeit bieten. Des Weiteren betonte das Bundesverfassungsgericht, dass das Parlament selbst über die Höhe seiner finanziellen Leistungen entscheiden müsse. Ihm sei es nach der geltenden Verfassungslage nicht gestattet, diese verbindliche Entscheidung auf eine andere Stelle außerhalb des Deutschen Bundestages wie etwa eine Expertenkommission zu übertragen.
Nach diesen Vorgaben verabschiedete der Bundesgesetzgeber 1977 das Abgeordnetengesetz, welches als Orientierungsgröße für die Entschädigung der Abgeordneten die Bezüge solcher Amtsinhaber gewählt hat, die einer mit den Abgeordneten vergleichbare Verantwortung und Belastung unterliegen.
Seit dem 01. Juli 2019 beträgt die Abgeordnetenentschädigung 10.083,47 € monatlich (brutto). Sie unterliegt vollständig der Steuerpflicht. Künftig ist vorgesehen, dass sich die Abgeordnetenentschädigung jährlich zum 1. Juli erhöht, und zwar auf der Basis des vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Anstiegs der Nominallöhne. Die Anpassung 2020 wurde durch den Bundestag ausgesetzt.
Als Justiziar der CDU/CSU-Bundestagsfraktion erhalte ich zudem eine monatliche Funktionszulage von 2.194,60 €.
Kostenpauschale
Da ein „MdB“ auch im Wahlkreis keinen Arbeitgeber hat, der ein Büro stellt, Reisekosten abdeckt und Kilometergeld zahlt und weil eine Einzelkostenabrechnung zu aufwändig wäre und zu einem großen Bürokratieaufwand führen würde, gibt es die Kostenpauschale, welche zur Zeit 4.560,59 € im Monat beträgt. Sie soll insbesondere die Kosten für die Einrichtung und Erhaltung eines Wahlkreisbüros, Miete für eine Wohnung in Berlin, nicht erstattungsfähige Fahrt- und Reisekosten in Ausübung des Mandats, Repräsentations- und Wahlkreisbetreuungskosten, Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und vieles mehr abdecken. Die Kostenpauschale wird jährlich an die allgemeine Preisentwicklung angepasst. Einen Dienstwagen oder Fahrer erhält ein Abgeordneter nicht, seine Tankkosten trägt ein MdB selbst. Höhere Ausgaben werden nicht erstattet und sind steuerlich nicht absetzbar.
Mitarbeiter von Abgeordneten
Da ein Abgeordneter die ihm obliegenden Mandatsaufgaben nicht alleine bewältigen kann, stehen ihm derzeit monatlich 22.436 € (Arbeitnehmerbrutto) zur Verfügung. Diese Summe erhält der Abgeordnete jedoch nicht selbst. Vielmehr bezahlt die Bundestagsverwaltung daraus die von den Abgeordneten eingestellten Mitarbeiter unmittelbar. Mitarbeiter, die mit dem Abgeordneten verwandt, verheiratet oder verschwägert sind, sind hiervon ausgenommen. Ihr Gehalt müssen die Abgeordneten selbst zahlen. Schöpft der Abgeordnete die Mitarbeiterpauschale nicht aus, kann er die nicht verwendeten Gelder zum Ausgleich von geleisteten Überstunden an seine Mitarbeiter auszahlen. Auf eventuell anfallende Restbeträge hat der Abgeordnete keinen Zugriff.
„Nebenjobs“ und „Nebeneinkünfte“
„Nebenjobs“ und „Nebeneinkünfte“ werden oft miteinander verwechselt, und nicht jeder Nebenjob bringt Nebeneinkünfte.
Viele Abgeordnete haben einen „Nebenjob“: Ehrenämter in gemeinnützigen Organisationen, Aufgaben in der Bildungs- und Sozialarbeit, Mandate in Kommunalparlamenten, Beisitzerposten in Parteien und Verbänden, Vereinen und Stiftungen. Es wird jedoch oft vergessen: Abgeordnete haben bloß ein Mandat für vier Jahre. Es ist vielfach notwendig, Kontakt zum Beruf zu halten, um für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Parlament Vorsorge zu treffen.
Nebenjobs bringen aber auch Vorteile für das Parlament:
Mit ihren außerhalb des Parlaments gewonnenen Erfahrungen und Eindrücken bereichern sie die parlamentarische Arbeit.
Eine Kürzung der „Diäten“ aufgrund von Nebeneinkünften ist nicht möglich. Die Entschädigung muss für alle Abgeordneten gleich hoch sein. Dies schreibt das Grundgesetz zwingend vor. Abzüge der Diäten durch Nebeneinkünfte oder Vermögen würden zu einem Zwei-Klassen-Parlament führen.
Alle Nebenjobs (bezahlt oder unbezahlt) sind dem Präsidenten des Deutschen Bundestages anzuzeigen, um mögliche Interessenverknüpfungen offenzulegen. Nebeneinkünfte unterliegen strengen Verhaltensregeln.
Ich übe folgende Tätigkeiten aus:
Funktionen in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
- Deutsche Nationalbibliothek, Frankfurt/Main,
Mitglied des Verwaltungsrates, ehrenamtlich - Rhein-Kreis Neuss,
stv. Sachkundiger Bürger, Ausschuss für Kultur, ehrenamtlich - Stiftung Deutsches Historisches Museum (DHM), Berlin,
Mitglied des Kuratoriums, ehrenamtlich - Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, Bonn,
Mitglied des Kuratoriums, ehrenamtlich
Funktionen in Vereinen, Verbänden und Stiftungen
- Goethe-Museum, Anton und Katharina-Kippenberg-Stiftung, Düsseldorf,
Mitglied des Kuratoriums, ehrenamtlich - Weisser Ring e.V., Mainz
Mitglied des Geschäftsführenden Bundesvorstands, ehrenamtlich
Veröffentlichung von Nebeneinkünften
Bei Einkünften von mehr als 1.000 € im Monat oder 10.000 € im Jahr wird eine Einkommensstufe veröffentlicht.
- Stufe 1: Einkünfte über 1.000 € bis 3.500 €
- Stufe 2: Einkünfte bis 7.000 €
- Stufe 3: Einkünfte bis 15.000 €
- Stufe 4: Einkünfte bis 30.000 €
- Stufe 5: Einkünfte bis 50.000 €
- Stufe 6: Einkünfte bis 75.000 €
- Stufe 7: Einkünfte bis 100.000 €
- Stufe 8: Einkünfte bis 150.000 €
- Stufe 9: Einkünfte bis 250.000 €
- Stufe 10: Einkünfte über 250.000 €
Ich habe keine veröffentlichungspflichtigen Nebeneinkünfte.
Kranken- und Pflegeversicherung
Hierfür haben die Abgeordneten zwei Modelle zur Auswahl: Etwa 40 Prozent der Abgeordneten sind Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei ihnen trägt der Bundestag wie ein Arbeitgeber bei seinen Arbeitnehmer die Hälfte des Beitrages zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Von Leistungseinschnitten bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist diese Gruppe von Abgeordneten stets unmittelbar betroffen. Die restlichen Abgeordneten haben eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen, deren Beiträge sie selber zahlen, die aber nur ein Teil des Risikos decken. Den Rest übernimmt die Beihilfe nach beamtenrechtlichen Maßstäben. Weil die Reformen im Bereich der gesetzlichen Sicherungssysteme inzwischen stets wirkungsgleich auf die Beamten übertragen werden, sind auch diese Abgeordneten über Änderungen des Beihilferechts stets mitbetroffen.
Übergangsgeld
Das Übergangsgeld für Abgeordnete soll den beruflichen Wiedereinstieg erleichtern. Zweck dieser Zahlung ist es, Abgeordneten nach dem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag eine Rückkehr in ihren angestammten Beruf oder die Aufnahme einer neuen Berufstätigkeit zu ermöglichen. Damit trägt das Übergangsgeld zur Sicherung der Unabhängigkeit der Abgeordneten bei. Diese sollen sich ihrem Mandat widmen und nicht aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen sein, sich schon während ihrer Mandatszeit Sorgen um ihre berufliche Existenz nach dem Ausscheiden aus dem Parlament zu machen.
Für jedes Jahr der Parlamentszugehörigkeit wird ein Monat Übergangsgeld in Höhe der jeweils aktuellen Abgeordnetenentschädigung gezahlt, nach jeder Wahlperiode also vier Monate, maximal jedoch 18 Monate. Ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden werden alle sonstigen Einkünfte – auch aus privaten Quellen – auf das Übergangsgeld angerechnet.
Altersentschädigung
Die zu versteuernde Altersentschädigung („Rente“) ist Bestandteil der die Unabhängigkeit sichernden Entschädigung der Abgeordneten. Ohne diese Altersvorsorge gäbe es für die Zeit ihrer Zugehörigkeit zum Parlament eine Versorgungslücke, da sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.
Anspruch auf Altersentschädigung erhält ein Abgeordneter nach seinem Ausscheiden, wenn er mindestens ein Jahr dem Deutschen Bundestag angehört hat. Weitere Voraussetzung ist die Vollendung des 67. Lebensjahres.
Nach dem ersten Jahr beträgt sie 2,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung und steigt mit jedem weiteren Jahr der Mitgliedschaft um 2,5 Prozent an. Der seit dem 1. Januar 2008 verringerte Höchstbetrag liegt bei 67,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung und wird erst nach 27 – statt bisher 23 – Mitgliedsjahren erreicht. Diesen Höchstanspruch erwerben jedoch nur die wenigsten Abgeordneten, da die meisten von ihnen dem Deutschen Bundestag nur für zwei bis drei Wahlperioden angehören. Das Eintrittsalter für die Altersentschädigung ist zum 1. Januar 2008 – wie auch in der gesetzlichen Rentenversicherung – stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr erhöht worden.
Entstehen im Einzelfall mehrere Versorgungsansprüche aus verschiedenen öffentlichen Ämtern, greifen Anrechnungsvorschriften. So werden z.B. auf die voll zu versteuernde Altersentschädigung der Abgeordneten andere Bezüge aus öffentlichen Kassen, etwa aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein Ruhegehalt als früheres Regierungsmitglied, angerechnet.