Änderung des Bundeswahlgesetzes
Rede zum TOP 17, 160. Sitzung des 19. Deutschen Bundestages
Ansgar Heveling (CDU/CSU):
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir befinden uns derzeit in einem intensiven Diskussionsprozess über eine grundlegende Reform des Wahlrechts. Wir haben dazu in dieser Woche eine Anhörung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages gehabt. Wir haben letzte Sitzungswoche darüber in einer Aktuellen Stunde debattiert.
Heute steht aber eher eine technische Gesetzesänderung auf der Tagesordnung. Die 24. Änderung des Bundeswahlgesetzes ist allerdings gleichzeitig kein Präjudiz dafür, dass andere Änderungen des Wahlgesetzes – eine 25. Änderung – nicht möglich sind.
Heute beraten wir die Wahlkreisanpassungen aufgrund der Bevölkerungsentwicklung. Regelmäßig, vor jeder regulären Bundestagswahl, ist zu prüfen, ob die Grenzen der Wahlkreise noch der aktuellen Bevölkerungsentwicklung entsprechen. Wir haben die Situation, dass eine Verschiebung zwischen den Bundesländern nicht notwendig ist. Aber aufgrund der Bevölkerungsentwicklung muss es in drei Bundesländern – Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Bayern – zwingend Änderungen beim Zuschnitt einzelner Wahlkreise geben.
Wir haben uns dazu entschieden, nur die Änderungen vorzunehmen, die wirklich notwendig sind. Das heißt, dort, wo es jetzt schon eine Bevölkerungsabweichung von 25 Prozent nach oben oder unten zum Normwahlkreis, der derzeit aus 243 523 Personen besteht, gibt, müssen wir eine Änderung durchführen.
Ein Wahlkreis, der Wahlkreis 61 Potsdam – Potsdam-Mittelmark II – Teltow-Fäming II überschreitet bereits jetzt diese Grenze. Fünf weitere Wahlkreise werden voraussichtlich bis zur nächsten Bundestagswahl im September 2021 diese Grenze überschreiten. Bei der hier zwingend notwendigen Neueinteilung haben wir uns vom Grundsatz der Wahlkreiskontinuität leiten lassen.
Wegen des Bevölkerungszuwachses im Berliner Umland ist die zum Landkreis Potsdam-Mittelmark gehörende amtsfreie Gemeinde Werder aus dem Wahlkreis 61 herauszulösen und dem Wahlkreis 60 Brandenburg an der Havel – Potsdam-Mittelmark I – Havelland III – Teltow-Fläming I zuzuordnen.
In Nordrhein-Westfalen wird die zum Kreis Gütersloh gehörende Stadt Schloß Holte-Stukenbrock aus dem Wahlkreis 137 Paderborn herausgelöst und dem Wahlkreis 136 Höxter – Gütersloh III – Lippe II zugeordnet. Im Gegenzug wird die Stadt Detmold als Kreisstadt des Kreises Lippe und ehemalige Residenzstadt des Fürstentums Lippe nun dem Wahlkreis 135 Lippe I zugeordnet.
In Bayern kommt die Verwaltungsgemeinschaft Wörth a. d. Isar vom Wahlkreis 228 Landshut zum Wahlkreis 230 Rottal-Inn, die Verwaltungsgemeinschaft Wörth a. d. Donau vom Wahlkreis 233 Regensburg zum Wahlkreis 234 Schwandorf und die Verwaltungsgemeinschaft Uehlfeld vom Wahlkreis 243 Fürth in den Wahlkreis 242 Erlangen und die Gemeinde Altenmünster vom Wahlkreis 253 Augsburg-Land zum Wahlkreis 254 Donau-Ries.
Was wir nicht in das jetzige Gesetzgebungsverfahren eingeführt haben, ist die Frage, was passiert, wenn eine Bundestagswahl, die als Präsenzwahl vorgesehen ist, etwa wegen einer Epidemie nicht so stattfinden kann, wie wir es gewohnt sind. Das ist eine wichtige Frage, der wir uns stellen müssen; denn aufgrund der Periodizität der Wahl endet ja eine Wahlperiode auf jeden Fall. Hier wollen wir ein eigenes Gesetzgebungsverfahren, um uns mit dieser Frage zu befassen.
Vielen Dank.
(Beifall bei der CDU/CSU sowie des Abg. Dr. Lars Castellucci (SPD))