Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt
Rede zum TOP 4, 219. Sitzung des 19. Deutschen Bundestages
Ansgar Heveling (CDU/CSU):
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Heute vor zwei Jahren hat das Europäische Parlament die DSM-Richtlinie, die Richtlinie zum digitalen Binnenmarkt, verabschiedet. Nun, zwei Jahre später, beginnt die finale Phase der Umsetzung in unser nationales Recht. Erklärtes Ziel der EU ist es, mit der Richtlinie Anpassungen des Urheberrechts an die neuen Realitäten vorzunehmen, Rechteinhaber besser zu schützen und eine Zersplitterung des Urheberrechts in den Mitgliedstaaten zu verhindern. Stichworte in diesem Zusammenhang sind: die Förderung von Lizenzen und das Schließen des sogenannten Value Gaps, der Wertschöpfungslücke bei digitaler Verwertung.
Unsere Aufgabe als Deutscher Bundestag ist es nun, das Umsetzungsgesetzeswerk daran zu messen, ob es diesen Zielen der Richtlinie gerecht wird. Die Bundesregierung hat ein umfangreiches Gesetzeswerk eingebracht, um die Richtlinie in deutsches Recht zu transformieren. Es ist deutlich erkennbar und anzuerkennen, dass sie mit dem Gesetzentwurf die unterschiedlichen Rechte auszutarieren versucht. Dafür gilt der Bundesregierung der herzliche Dank.
(Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU und des Abg. Martin Rabanus (SPD))
Schauen wir uns nun die Ziele der Europäischen Union an, und stellen wie sie als Fragen an den Gesetzentwurf: Werden durch das Gesetz Anpassungen an die neuen Realitäten vorgenommen? Eindeutig ja. Mit den Regelungen etwa für Text- und Data-Mining wird ein Rechtsrahmen für neue Entwicklungen geschaffen. Mit dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz wird neben das Urheberrechtsgesetz und das Verwertungsgesellschaftengesetz ein neues Gesetzeswerk gestellt, das spezielle Regelungen für das Urheberrecht im Zusammenhang mit dem Internet enthält. Hier ist es wichtig, dass wir darauf achten, dass trotz unterschiedlicher Gesetze ein Rechtsrahmen bestehen bleibt. Geistiges Eigentum muss überall gleichermaßen rechtlich geschützt sein, egal ob die geistigen Schöpfungen in der realen oder der digitalen Welt ihren Niederschlag finden.
(Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU und des Abg. Martin Rabanus (SPD))
Werden durch die gesetzlichen Regelungen Rechteinhaber besser geschützt und wird das Value Gap geschlossen? Hier ist auf jeden Fall zunächst einmal positiv festzuhalten, dass durch das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz erstmals Ansprüche auf Vergütung im Netz konstituiert werden. Insofern: Ja, es gibt Ansätze, das Value Gap zu schließen, und das Schutzniveau wird insgesamt erhöht.
Aber gleichzeitig wird natürlich auch mit den mutmaßlich erlaubten Nutzungen eine neue Kategorie von Recht geschaffen. Das Urheberrecht wird zwar materiellrechtlich nicht verändert, aber es wird eine mutmaßliche Erlaubnis konstruiert. Diese ist zwar vergütungspflichtig, aber es findet ohne Zweifel eine Beschränkung von Exklusivrechten dadurch statt. Hier stellt sich zum einen die Frage nach dem Urheberpersönlichkeitsrecht; denn für die Dauer der Vermutung wird das ausschließliche Recht des Urhebers natürlich beschränkt. Zum anderen ist die Frage, ob sich daraus eine Kollision mit dem erklärten Ziel der Förderung von Lizenzen ergeben kann. Ziel muss es sein, ein Gesetz zu verabschieden, das die kritische Masse erzeugt, die etwa Plattformen zum Abschluss von Lizenzen bewegt. Das ist aber auf jeden Fall in dem Gesetz angelegt.
Schließlich: Wird eine Zersplitterung des Urheberrechts in den Mitgliedstaaten verhindert? Hier ist die Antwort wohl eher nein; denn das deutsche Umsetzungsgesetz wählt andere Wege als das anderer europäischer Länder. Das kann eine Richtlinie aber auch nicht grundlegend verhindern, lässt sie eben doch immer Spielraum für nationale Regelungen.
Da die Richtlinie umfassende Veränderungen im Urheberrecht vornimmt, geschieht dies auch im deutschen Umsetzungsgesetz. Schlagworte seien genannt: Urhebervertragsrecht, Presseleistungsschutzrecht, Verlegerbeteiligung und vieles mehr. Uns stehen also intensive Beratungen in den nächsten Wochen bevor. Nutzen wir die Zeit, und haben wir dabei stets das besondere Ziel der Richtlinie im Auge, den Schutz der Rechteinhaber zu verbessern. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist dafür aber eine gute Grundlage.
Vielen Dank.
(Beifall bei der CDU/CSU sowie des Abg. Martin Rabanus (SPD))