Änderung des Bundeswahlgesetzes – Wahlrechtsreform
Rede zum TOP 2, 83. Sitzung des 20. Deutschen Bundestages
Ansgar Heveling (CDU/CSU):
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! In einer seiner ersten Entscheidungen aus dem Jahr 1951 bezeichnete das Bundesverfassungsgericht das Wahlrecht als das „vornehmste Recht des Bürgers im demokratischen Staat“. Diese Formulierung hat das Gericht bis in die jüngste Rechtsprechung hinein beibehalten.
Wenn wir heute in erster Lesung über eine Wahlrechtsreform debattieren, geht es daher nicht allein um die Frage der Größe des Deutschen Bundestages oder um mathematische Fragen der Sitzzahlberechnung; vielmehr geht es darum, die Wahlentscheidungen der Wählerinnen und Wähler in unserem Land so zu respektieren, dass sie in einem reformierten Wahlrecht einen adäquaten Ausdruck finden.
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