Strafbarkeit der unzulässigen Interessenswahrnehmung

Strafbarkeit der unzulässigen Interessenswahrnehmung

Rede zu TOP 14, 166. Sitzung des 20. Deutschen Bundestages

Ansgar Heveling (CDU/CSU):

Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Ein lebendiger Parlamentarismus fußt auf dem Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger. Die repräsentative Demokratie lebt davon, dass die Repräsentierten davon ausgehen können, dass sich die Repräsentanten dem Allgemeinwohl verpflichtet fühlen und nicht ihre klandestinen Sonderinteressen verfolgen. Schon der Anschein einer unzulässigen Interessenwahrnehmung kann dieses Grundvertrauen zerstören und die demokratischen Institutionen von innen aushöhlen.

Wir alle haben gerade den Fall des Europaabgeordneten Maximilian Krah vor Augen, dessen Mitarbeiter wegen Spionageverdacht festgenommen wurde und in Untersuchungshaft sitzt. Das ist sicher ein krasser Fall, zeigt aber, dass gerade der parlamentarische Bereich natürlich besonders anfällig für Einflussnahmen aller Art ist. Wenn der Versuch der Einflussnahme einer fremden Macht dann noch auf die Abgeordneten einer populistischen Peking-Partei mit Tendenz zum Verkauf deutscher Staatsinteressen trifft, ist der Schaden natürlich besonders groß. Aber auch wenn es nicht staatliche Akteure sind, die auf politische Entscheidungsprozesse Einfluss nehmen wollen, sondern etwa Privatpersonen oder Unternehmen, muss dies unterbunden werden.

Um es deutlich zu sagen: Wir als Union unterstützen grundsätzlich jeden Versuch, die Instrumentalisierung der Politik durch Partikularinteressen zurückzudrängen.

(Dr. Manuela Rottmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Aha!)

Daher sind wir – das habe ich bereits in der ersten Lesung des heute zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurfes gesagt – im Ausgangspunkt für die Einführung der Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung.

Wir hatten zu diesem Gesetzentwurf dann allerdings ja auch eine öffentliche Anhörung am 13. März, die nach meinem Eindruck sehr gut und sehr konstruktiv ablief und in der deutlich wurde, dass auch die angehörten Sachverständigen den Entwurf im Grundsatz, im Ausgangspunkt begrüßten. Gleichwohl gab es doch eine ganze Reihe von sehr gewichtigen Punkten, die – und das möchte ich betonen – nicht nur von den von der Union benannten Sachverständigen geltend gemacht wurden, sondern darüber hinaus.

(Dr. Günter Krings (CDU/CSU): So ist es!)

So halten wir es etwa für angezeigt, im Gesetzentwurf den funktionalen Nexus zwischen Mandat und unzulässiger Interessenwahrnehmung tatbestandlich doch noch klarer zu fassen. Dass die unzulässige Interessenwahrnehmung, wie es im Entwurf heißt, „während des Mandats“ eine Strafbarkeit begründet, ist zumindest missverständlich. Es kann ja nicht darum gehen, dass bestimmte Handlungen, die zeitlich mit dem Mandat zusammenfallen, aber in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit ihm stehen, eine Strafbarkeit begründen. Hier hätten wir uns eine deutlichere Formulierung nicht nur in der Begründung, sondern im Gesetzestext selbst gewünscht; denn die Klarheit einer Norm ist gerade im Strafrecht ja der entscheidende Faktor. Es muss klar sein, was von der Strafbarkeit umfasst ist.

(Beifall bei der CDU/CSU)

Wir hatten außerdem angesprochen, ob die Neuregelung im Strafgesetzbuch auch Anlass für Präzisierungen, etwa im Abgeordnetengesetz,

sein sollte, um die verschiedenen Regelungskonzepte im Strafgesetzbuch und im Abgeordnetengesetz zu harmonisieren. Darüber hinaus hätte unseres Erachtens geprüft werden müssen, ob die Pflichten aus dem Parlaments- und Abgeordnetenrecht, die bei Verstoß eine Strafbarkeit begründen, durch entsprechende Verweise im Strafgesetzbuch selbst näher spezifiziert werden sollten. Dies hätte die Rechtssicherheit erhöht und die Handhabbarkeit durch die Gerichte ebenfalls. Nicht zuletzt würde dadurch das Risiko einer Blankettnorm im Strafgesetzbuch vermieden. Auch hier erfordert das Strafrecht eben besondere Präzision und eine besondere Verortung im Strafgesetzbuch selbst.

Es sind in der Sachverständigenanhörung aber auch noch weitere Fragen aufgetaucht, bei denen sich eine nähere Betrachtung gelohnt hätte: Wie sieht es mit kommunalen Mandatsträgern aus? Wie sieht es mit der Beteiligung an Gesellschaften aus? Das alles sind aus unserer Sicht wichtige Fragen, die einer intensiveren Diskussion, aber auch Entscheidungen bedurft hätten. Wir bedauern sehr, dass wir darüber nicht weiterführend diskutiert haben, und wir bedauern sehr, dass die Strafnorm dadurch leider etwas unpräzise bleibt. Der im Grundsatz begrüßenswerte Gesetzentwurf hätte besser, um nicht zu sagen: richtig werden können. Da diese Diskussion aber ausgeblieben ist, werden wir uns heute enthalten.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU/CSU)