Strafbarkeit der Unzulässigen Interessenwahrnehmung
Rede zum TOP 16, 154. Sitzung des 20. Deutschen Bundestages
Ansgar Heveling (CDU/CSU):
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Vertrauen in die Integrität der gewählten Volksvertreter ist für eine parlamentarische Demokratie von überragender Bedeutung. Wir alle arbeiten hier in dem Willen und mit der Überzeugung, Vertreter des ganzen Volkes zu sein, wie es das Grundgesetz in seinem Artikel 38 ausdrückt. Dabei sind wir an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.
Diese Freiheit von Aufträgen und Weisungen darf aber kein Freifahrtschein dafür sein, das Abgeordnetenmandat zur Verfolgung eigener Zwecke zu missbrauchen.
(Beifall der Abg. Wilfried Oellers (CDU/CSU) und Helge Limburg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN))
Vielmehr entspringt dieser Freiheit auch die Pflicht, sich nicht selbst in Abhängigkeiten zu manövrieren.
Dass es immer wieder Einzelfälle gibt, in denen Abgeordnete gleichwohl die Autorität und die Einflussmöglichkeiten ihres Mandats dazu nutzen, Vorteile für sich zu erwirtschaften, ist aber leider auch Teil der Wirklichkeit.
Die gegenwärtige Rechtslage, die in § 108e des Strafgesetzbuches geregelt ist, stellt das Sichverschaffen eines ungerechtfertigten Vorteils für einen Abgeordneten nur dann unter Strafe, wenn er bei der Wahrnehmung seines Mandates handelt. Von der Rechtsprechung wird das so interpretiert, dass die Tathandlung im parlamentarischen Wirken selbst bestehen muss, also etwa bei Abstimmungen im Plenum oder in Ausschüssen. Wirkungsgleiche Verhaltensweisen außerhalb des Plenums und der parlamentarischen Gremien sind von § 108e StGB hingegen nicht erfasst.
Dabei ist es aus meiner Sicht selbstverständlich, dass das Abgeordnetenmandat erst recht nicht dazu benutzt werden darf, sich außerhalb des Parlaments Vorteile zu verschaffen. Insofern gibt es mit § 44a des Abgeordnetengesetzes auch bereits eine klare innerparlamentarische Regelung der Abgeordnetenpflichten im Hinblick auf die Sicherung der Unabhängigkeit des Mandats. Und diese Vorschriften haben wir vor einiger Zeit auch angepasst und verschärft.
(Beifall bei der CDU/CSU)
Es ist aber grundsätzlich sinnvoll, dass nun auch eine Regelung ins Strafgesetzbuch aufgenommen werden soll, mit der die bestehenden abgeordnetenrechtlichen Pflichten auch strafrechtlich sanktioniert werden können. Wir als Union wollen uns diesem Anliegen auch nicht verschließen. Ob der Tatbestand eines neuen § 108f noch weiterer Präzisierungen bedarf oder ob etwa auch noch flankierende Regelungen im Abgeordnetenrecht notwendig sind, das werden wir und müssen wir in den weiteren Beratungen diskutieren. Wir unterstützen jedenfalls das Grundanliegen schon einmal und freuen uns auf die Beratungen.
Vielen Dank.
(Beifall bei der CDU/CSU sowie bei Abgeordneten der SPD, des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN und der FDP)